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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. MKT Metall- und Kunststofftechnik GmbH


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Im Geschäftsverkehr zwischen unseren Kunden und uns gelten folgende Bedingungen:


1. Allgemeines
Unsere Lieferungen – darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden – erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch ohne weitere Bezugnahme bei späteren Lieferungen.


2. Aufträge
Aufträge sind für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Einkaufbedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.


3. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Vereinbarte Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten. Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.


4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe der Vertragsgegenstände an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.


5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt (wie Streik, Boykott usw. in den eigenen wie auch in den Werkstätten der Unterlieferanten) entbinden uns von allen Lieferverpflichtungen.


6. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk Tiengen unverpackt und zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gelten die am Liefertag gültigen Preise. Sofern nicht Staffelpreise ausgehandelt sind, werden gesonderte Kleinmengenzuschläge verrechnet.


7. Rechnungen
Unsere Warenrechnungen sind wie folgt zu bezahlen. Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbank-Diskontsatz. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aufrechnen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware, die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu kürzen.


8. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware sowie die Erstellung der Werkzeuge erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Bedingungen und Erweiterungen.


a) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger Ansprüche, insbesondere auch aus einem etwaigen   Kontokorrentsaldo, unser Eigentum. Vorher ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Verfügung untersagt.
b) Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware, gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.
c) Der Kunde tritt schon jetzt seine künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
d) Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend machen, unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch insbesondere für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, des Vergleichs- und Konkursverfahrens.
e) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand unserer Vorbehaltsware und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.


9. Mängel
Unsere Gewährleistung beträgt drei Monate nach Eingang der Ware beim Kunden. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird die Frist überschritten, oder wird die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, oder verarbeitet, so erlöschen alle Mängelansprüche. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir, nach unsrer Wahl, die Ware zurücknehmen, umtauschen oder dem Kunden einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweisen, kann der Kunde die Ware zurückgeben oder eine Preisminderung verlangen.


10. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen uns entstehen nur, wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Unsere Haftung ist auf den als Folge dieses Fehlers vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.


11. Werkzeuge
Für Werkzeuge (Formen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Kunden durch uns, oder in unserem Auftrag durch Dritte angefertigt werden, wird der Kunde mit einem Werkzeugkostenanteil belastet, der 75% der Vollkosten beträgt. Dieser Kostenanteil ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster (auch wenn noch Änderungen nötig werden) rein netto zu bezahlen. Änderungen vor der Fertigstellung der Werkzeuge, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen uns, die sofortige Erstattung des bis dahin aufgewendeten Wergzeugkostenanteils zu fordern. Wird vom Kunden innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag entsprechend dem Angebot erteilt, so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteils und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen. Kosten für Werkzeugänderungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden müssen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge tragen wir nur, wenn uns ein Verschulden trifft. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege, usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben die Werkzeuge unser Eigentum. Zur Herausgabe sind wir nicht verpflichtet. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind. Werkzeuge nach Zeichnung oder Muster des Kunden werden ausschließlich für Aufträge dieses Kunden verwendet. Soweit der Kunde Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können diese Werkzeuge anderweitig verwendet werden.


12. Zeichnungen
Wenn wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern unserer Kunden zu liefern haben, stehen diese dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Insoweit müssen uns unsere Kunden von Ansprüchen Dritter freistellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Die uns überlassenen Zeichnungen oder Muster werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe unseres Angebotes zu vernichten.


13. Erfüllung und Gerichtstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist für beide Parteien Tiengen. Der Besteller anerkennt automatisch für alle Streitigkeiten mit dem Lieferanten den ordentlichen Gerichtsstand in Waldshut-Tiengen 1.


14. Datenschutzgesetz
Wir machen gemäß § 26.1 und 34.1 des Datenschutzgesetzes darauf aufmerksam, dass wir die relevanten Daten unserer Geschäftsbeziehungen in unseren Dateien gespeichert haben. Die Erlaubnis hierzu ist durch den § 23 des Datenschutzgesetzes gegeben.


15. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung erfolgte Sinn und Zweck weitestgehend erreicht wird.


Küssaberg, den 01.01.09
MKT Metall- und Kunststofftechnik GmbH
79790 Küssaberg